Bundesinitiative der grosseltern

von Trennung und Scheidung betroffener Kinder

 

2. Treffen der "BundesInitiave GroßEltern" (BIGE)

 

Bericht

 

Ort: DGB-Gewerkschaftshaus, Frankfurt

Datum: 15. März 2003

Anwesenheit: Liste kann bei Boegershausen angefordert werden

Gäste: Rechtsanwalt Knud Petzel, Frankfurt/Mainl, Klaus Ketterer, Meerbusch

 

Begrüßung der Anwesenden durch Frau Boegershausen, die gleichzeitig die Grüße von den Großeltern weitergab, die heute verhindert waren. Sie eröffnete das Treffen mit der Feststellung, das z.Zt. ein Stillstand eingetreten sei und dringend neue Ideen benötigt würden, damit zukünftig Kinder davon verschont bleiben, was unsere Enkelkinder erlebt haben und noch erleben.

Herr Petzel erläuterte kurz das 4. Gebot. Dann versuchte er zu verdeutlichen, daß in unserer Sache nichts allein dadurch bewegt werden könne, daß man lediglich die bestehenden kindeswohlfeindlichen Verhältnisse gegenüber der Politik und den Medien beklage. Vielmehr müssen die Verursacher dieser menschenrechtswidrigen Verhältnisse zur Rechenschaft gezogen werden.

Herr Dr. Walter beschrieb in seinen Ausführungen den Ablauf der Verfahren und die Demütigungen, die damit für jeden einzelnen verbunden sind, besonders im Hinblick auf das Urteil des BVerfG vom 29. Jan. 2003, das das Sorgerecht nichtverheiratender Väter betrifft.

Herr Ketterer stimmte den Ausführungen von Herrn Petzel grundsätzlich zu, sich nicht entmutigen zu lassen und weiterhin juristisch geeignete, skandalöse Fälle bis zum Bundesverfassungsgericht und den internationalen Menschenrechtsorganen (Strassburg oder Genf) zu verfolgen.

In der anschließend geführten Diskussion gab es konträre Meinungen über die Verantwortlichen, die die beklagenswerte Situation unserer Enkelkinder herbeigeführt haben und darüber, welche weitere Vorgehensweise eingeschlagen werden soll.

Einigkeit der Teilnehmer bestand allerdings über folgende Punkte:

Erinnert sei hier an das zutreffende Wort von Pestalozzi: "Erziehung ist Liebe und Vorbild" ! Das "Vorbild" eines Elternteils, der die "Liebesbeziehung" seiner Kinder zu dem anderen Elternteil (oder den Großeltern) unterbindet, offenbart damit die Erziehungsunfähigkeit dieses Elternteils. Nach einer Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes aus dem Jahr 1980 (BVerfGE 55, 171 ff.) darf aber einem erziehungsunfähigen Elternteil zumindest ein Alleinsorgerecht weder übertragen noch belassen werden.

Angesichts der Fülle der uns bewegenden Probleme verflog die uns zur Verfügung stehende Zeit viel zu schnell. Um 15.oo Uhr wurde die Arbeitsgemeinschaft beendet mit dem Willen, wie auch 2002, durch weiteres, gemeinsames zielstrebiges Handeln und Vernetzung mit anderen Organisationen Änderungen in die schwerfällige, menschenrechtsignorante deutsche Kindeswohlbürokratie zu bringen:

Für das Recht der Kinder – unserer Enkel – auf ihre Familien !

Zusatz:

Der Gesetzgeber würde auch nach dem 4.Gebot handeln, wenn die Lebenszeit der Großeltern bei der Verfahrensdauer berücksichtigt würde.

 

Rita Boegershausen, Essen, 24. März 2003.